Hotel LUV

Stellungnahme vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 55 VE „Hotel LUV“ vom 25.07.2024

Stellungnahme des BUND in der Norderneyer Badezeitung vom 15. Februar 2024.

Im Rahmen des Verfahrens zur Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 55 VE „Hotel LUV Norderney“ nimmt der BUND Norderney wie folgt Stellung:

  • Norderney liegt im Korridor der küstenparallelen Hauptzugroute des Vogelzuges. Im Frühjahr und Herbst überfliegen 100 tausende von Zugvögeln die Inseln. Insbesondere an Tagen mit starken Niederschlägen und/oder Nebelaufkommen müssen die ziehenden Vögel sehr niedrig fliegen.
  • Nach Schätzung der Staatlichen Vogelschutzwarten verunglücken in Deutschland über 100 Millionen Vögel als Schlagopfer an Glasfassaden. Von Glasfassaden gehen somit erhebliche Beeinträchtigungen auf die Avifauna aus.
  • Die Planung des im vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 55VE beschriebenen Gebäudes sieht eine hohe Transparenz durch großflächige Glasfronten vor. Insbesondere die sogenannten Sky-Bar ist mit einer Komplettverglasung geplant.
  • Aufgrund der Lage und der Gestaltung wird das Gebäude insbesondere bei Witterungslagen mit geringen Sichtweiten unweigerlich eine großflächige Vogelfalle darstellen.
  • Die beschriebene Wirkung des geplanten Gebäudes steht damit den Verboten des § 44 BNatSchG entgegen. Wir halten deshalb die Auslassungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 55 VE „Hotel Luv Norderney“ bezüglich des Artenschutzes als unzureichend.
  • Es ist davon auszugehen, dass infolge der oben dargestellten Wirkung des geplanten Gebäudes Schutzgüter (wertbestimmende Vogelarten) des Nationalparkes Niedersächsisches Wattenmeer und des gleichnamigen EU-Vogelschutzgebietes V01 (NATURA 2000) erheblich beeinträchtigt werden.

Wir haben diese Argumente schon im Vorfeld der Bearbeitung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vorgebracht (07.03.2024). Der jetzt vorgelegte Entwurf berücksichtigt unsere Einwände nicht oder nur unzureichend:

  • In der Eingriffsbewertung des Bebauungsplans wird weder auf die besondere Lage im EU-VSG V01 noch auf das Phänomen des Massenvogelzuges und der hohen Kollisionsgefahr bei Schlechtwettersituation eingegangen. Es wird lediglich auf die Auswirkungen auf Arten eingegangen, die im unmittelbaren Umfeld des Bauvorhabens vorkommen oder vorkommen könnten. Unseres Erachtens ist bei der Gestaltung des Gebäudes mit großen Glasfronten die Erstellung einer FFH-Verträglichkeitsstudie notwendig.
  • Im Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird zur Vermeidung der Tötung von Vögeln beim Anflug auf große Glasfronten ist beim Einbau neuer Glaselemente Vogelschutzglas mit hochwirksamen Markierungen oder Beschichtungen vorgeschrieben. Diese Regelung sollte nicht erst beim Einbau neuer Glaselemente gelten, sondern schon bei der Errichtung des Gebäudes greifen. Abgesehen davon, geht das Hohenauer Bewertungsschema bei hochwirksamen Markierungen immer noch von einem Vogelschlag von 0-10 % der anfliegenden Individuen aus. Das bedeutet, dass die Tötung von ziehenden Vögeln auch durch den Einbau von hochwirksamen Markierungen nicht auszuschließen ist. An Tagen mit hoher Zugaktivität, vor allen Dingen im Herbst, kann es trotz Einbaus von hochwirksamen Markierungen oder Beschichtungen, zu erheblichen Schlagopfern kommen. Dies widerspricht dem Verletzungs- und Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG. Somit sind die vorgesehenen Maßnahmen als nicht ausreichend anzusehen. Es sollten zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden (z.B. Verdunkelung während der Hauptzugperioden oder kein Einbau von Glasfronten quer zur Hauptzugrichtungen).

Die Maßnahmen zur Minderung der Lichtemissionen halten wir für unzureichend:

  • Die nächtliche Reduzierung der Beleuchtung ab 24:00 Uhr führt dazu, dass von dem Gebäude in einem großen Zeitraum innerhalb der Nacht eine erhebliche Lichtemission ausgeht. Das gilt insbesondere für den Zeitraum von Oktober bis April. Die Reduzierung der Beleuchtung sollte stattdessen spätestens eine Stunde nach Dämmerung bis eine Stunde vor Dämmerung erfolgen. Ab 24:00 Uhr sollte eine komplette Ausschaltung der Beleuchtung erfolgen. Dabei kann die Berücksichtigung der Sicherheit durch Bewegungsmelder gewährleistet werden.
  • Im Bereich der Dach- und Außenterrassen ist vorgesehen, zur Reduzierung der Lichtemission die Leuchtmittel so auszurichten, dass sie nicht in den Himmel strahlen. Diese Vorgabe sollte nicht nur für die Dach- und Außenterrassen, sondern für die gesamte Außenbeleuchtung gelten. Die Außenbeleuchtungen sollten ausnahmslos möglichst tief angebracht werden, um eine übermäßige Lichtemission zu gewährleisten.
  • Die Zahl der Außenbeleuchtung sollte auf das notwendige Minimum vorgeschrieben werden.